Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2237 CH-UR

Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausbildungsleistungen

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ausbildungsleistungen

1. Die zuständige Direktion legt gestützt auf die kantonale Bedarfsplanung für jeden Pflegebetrieb die zu erbringende Ausbildungsleistung für die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH fest.

2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen in einem Reglement.

← Artikel 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Gegenstand Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →