20.2237
CH-UR
Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausbildungsleistungen
Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ausbildungsleistungen
1. Die zuständige Direktion legt gestützt auf die kantonale Bedarfsplanung für jeden Pflegebetrieb die zu erbringende Ausbildungsleistung für die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH fest.
2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen in einem Reglement.