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Artikel 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausbildungsverpflichtung der Pflegebetriebe

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
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Artikel 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ausbildungsverpflichtung der Pflegebetriebe

1. Pflegebetriebe sind Spitäler und Pflegeheime mit Sitz im Kanton Uri sowie Spitex-Organisationen mit einer Betriebsbewilligung im Kanton Uri.

2. Die Pflegebetriebe sind verpflichtet, die praktische Ausbildung von Personen, die den Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) und den Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren (Pflegefachpersonen), nach Massgabe der Bedarfsplanung sicherzustellen.

3. Die Pflegebetriebe können ihre Ausbildungsverpflichtung selbst oder im Ausbildungsverbund mit anderen Pflegebetrieben erfüllen.

4. Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge und Ausbildungen im Bereich der Pflege Verpflichtungen gemäss Absatz 2 vorsehen.

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