20.2237
CH-UR
Artikel 19 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Inkrafttreten und Geltungsdauer
Schlussbestimmungen
Artikel 19 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Inkrafttreten und Geltungsdauer
1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Sie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2032.