20.2237
CH-UR
Artikel 18 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Aufsicht und Vollzug
Schlussbestimmungen
Artikel 18 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Aufsicht und Vollzug
1. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung. Er erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement.
2. Die zuständige Direktion vollzieht diese Verordnung und trifft die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine andere Behörde ausdrücklich als zuständig erklärt ist.