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Artikel 17 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Leistungskoordination

Schlussbestimmungen
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Artikel 17 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Leistungskoordination

1. Die Beiträge nach dieser Verordnung werden kumulativ zu den anderweitigen Leistungen an Pflegebetriebe, Höhere Fachschulen und Studierende gewährt.

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