20.2237
CH-UR
Artikel 17 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Leistungskoordination
Schlussbestimmungen
Artikel 17 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Leistungskoordination
1. Die Beiträge nach dieser Verordnung werden kumulativ zu den anderweitigen Leistungen an Pflegebetriebe, Höhere Fachschulen und Studierende gewährt.