Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2237 CH-UR

Artikel 16 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 16 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

1. Die Rechtspflege und der Rechtsschutz richten sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

← Artikel 15 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Gegenstand Artikel 17 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →