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Artikel 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Bundesbeiträge

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Artikel 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Bundesbeiträge

1. Der Kanton macht für die Beitragsleistungen Bundesbeiträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (SR 811.22) geltend.

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