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Artikel 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Rückerstattung

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Artikel 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Rückerstattung

1. Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben zu Unrecht Beiträge erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.

2. Bei Abbruch der Ausbildung kann der Kanton einen Teil der Beiträge zurückfordern. Auf eine Rückerstattung kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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