20.2237
CH-UR
Artikel 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Mitwirkung
Unterstützungsbeiträge an Studierende
Artikel 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Mitwirkung
1. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet
a) vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben
b) die notwendigen Unterlagen beizubringen
c) Änderungen wesentlicher Tatsachen unverzüglich zu melden