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20.2237 CH-UR

Artikel 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Mitwirkung

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Artikel 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Mitwirkung

1. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet

a) vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben

b) die notwendigen Unterlagen beizubringen

c) Änderungen wesentlicher Tatsachen unverzüglich zu melden

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