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Artikel 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Höhe der Beiträge

Unterstützungsbeiträge an Studierende
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Artikel 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Höhe der Beiträge

1. Die Unterstützungsbeiträge betragen monatlich

a) für das 22. bis 24. Altersjahr zwischen 250 Franken und 400 Franken

b) für das 25. bis 27. Altersjahr zwischen 500 Franken und 800 Franken

c) ab dem 28. Altersjahr zwischen 1'000 Franken und 1'600 Franken

2. Hat die gesuchstellende Person ein oder mehrere minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, erhält sie unabhängig von ihrem Alter einen monatlichen Zuschlag von pauschal 500 Franken bis 700 Franken.

3. Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge und legt im Rahmen von Absatz 1 und 2 die Höhe der Beiträge in einem Reglement fest. Er kann weiter von den Vorgaben in Absatz 1 abweichen, wenn der Bund diese ganz oder teilweise nicht als beitragsberechtigt anerkennt.

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