Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2237 CH-UR

Gegenstand

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (19)

Artikel 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 12 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 15 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 16 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 17 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 18 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege Artikel 19 Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Gesetzestext (19 Artikel)

Allgemeine Bestimmung

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (SR 811.22) im Kanton Uri.

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen

1. Pflegebetriebe sind Spitäler und Pflegeheime mit Sitz im Kanton Uri sowie Spitex-Organisationen mit einer Betriebsbewilligung im Kanton Uri.

2. Die Pflegebetriebe sind verpflichtet, die praktische Ausbildung von Personen, die den Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) und den Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren (Pflegefachpersonen), nach Massgabe der Bedarfsplanung sicherzustellen.

3. Die Pflegebetriebe können ihre Ausbildungsverpflichtung selbst oder im Ausbildungsverbund mit anderen Pflegebetrieben erfüllen.

4. Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge und Ausbildungen im Bereich der Pflege Verpflichtungen gemäss Absatz 2 vorsehen.

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen

1. Die zuständige Direktion legt gestützt auf die kantonale Bedarfsplanung für jeden Pflegebetrieb die zu erbringende Ausbildungsleistung für die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH fest.

2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen in einem Reglement.

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen

1. Die Pflegebetriebe erhalten Beiträge an die ungedeckten Ausbildungskosten.

2. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (SR 811.22) in einem Reglement fest.

3. Er kann weitere Beiträge an Pflegebetriebe vorsehen, sofern diese nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (SR 811.22) beitragsberechtigt sind.

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen

1. Erfüllt ein Pflegebetrieb seine Ausbildungsverpflichtung nicht, hat er eine Ersatzabgabe zu leisten.

2. Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt maximal 150 Prozent der durchschnittlichen Ausbildungskosten gemäss interkantonalen Empfehlungen. Der Regierungsrat kann für einzelne Organisationstypen oder Bildungsgänge einen abweichenden Prozentsatz vorsehen.

3. Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden an jene Pflegebetriebe ausgerichtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. Er kann insbesondere festlegen, in welchen Fällen auf eine Ersatzabgabe ganz oder teilweise verzichtet wird.

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen

1. Wer Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH erbringt, muss ein Ausbildungskonzept erstellen.

2. Der Regierungsrat kann das Bundesrecht ergänzende Kriterien für das Ausbildungskonzept in einem Reglement festlegen.

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen

1. Die Pflegebetriebe sind verpflichtet, den mit Vollzugsaufgaben betrauten Behörden die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Betriebsdaten unentgeltlich und elektronisch zur Verfügung zu stellen und ihnen auf Anfrage alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

Beiträge an höhere Fachschulen

1. Der Kanton gewährt Höheren Fachschulen, die Ausbildungen im Bereich Pflege anbieten, Beiträge zwecks Erhöhung der Anzahl der Ausbildungsabschlüsse in Pflege.

2. Die Beiträge werden gewährt, sofern sie nach Bundesrecht beitragsberechtigt sind.

3. Die zuständige Direktion kann mit anderen Kantonen und Höheren Fachschulen Vereinbarungen abschliessen.

Unterstützungsbeiträge an Studierende

1. Der Kanton gewährt Personen, die eine Ausbildung im Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) oder einen Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren, auf deren Gesuch einen Beitrag zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (Unterstützungsbeitrag).

2. Massgebend für die Anspruchsberechtigung ist der zivilrechtliche Wohnsitz oder der Anknüpfungspunkt im Kanton zu Beginn der Ausbildung. Die Beiträge werden bei einem Wechsel des Wohnsitzkantons oder einem Wegfall des Anknüpfungspunkts auf Gesuch hin weiter ausgerichtet, sofern der neue Wohnsitzkanton oder der Kanton des neuen Anknüpfungspunkts keine Beiträge gewährt.

Unterstützungsbeiträge an Studierende

1. Die Unterstützungsbeiträge betragen monatlich

a) für das 22. bis 24. Altersjahr zwischen 250 Franken und 400 Franken

b) für das 25. bis 27. Altersjahr zwischen 500 Franken und 800 Franken

c) ab dem 28. Altersjahr zwischen 1'000 Franken und 1'600 Franken

2. Hat die gesuchstellende Person ein oder mehrere minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, erhält sie unabhängig von ihrem Alter einen monatlichen Zuschlag von pauschal 500 Franken bis 700 Franken.

3. Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge und legt im Rahmen von Absatz 1 und 2 die Höhe der Beiträge in einem Reglement fest. Er kann weiter von den Vorgaben in Absatz 1 abweichen, wenn der Bund diese ganz oder teilweise nicht als beitragsberechtigt anerkennt.

Unterstützungsbeiträge an Studierende

1. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet

a) vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben

b) die notwendigen Unterlagen beizubringen

c) Änderungen wesentlicher Tatsachen unverzüglich zu melden

Unterstützungsbeiträge an Studierende

1. Das Gesuch um Unterstützungsbeiträge ist mit den nötigen Angaben und Unterlagen beim zuständigen Amt einzureichen.

2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

Unterstützungsbeiträge an Studierende

1. Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben zu Unrecht Beiträge erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.

2. Bei Abbruch der Ausbildung kann der Kanton einen Teil der Beiträge zurückfordern. Auf eine Rückerstattung kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Finanzierung

1. Der Kanton macht für die Beitragsleistungen Bundesbeiträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (SR 811.22) geltend.

Finanzierung

1. Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten für die Beiträge an Pflegebetriebe nach Artikel 2 ff. dieser Verordnung und für die Beiträge an Studierende nach Artikel 10 ff. dieser Verordnung werden anteilsmässig wie folgt getragen

a) Kanton: 60 Prozent

b) Einwohnergemeinden: 40 Prozent

2. Der Anteil der einzelnen Einwohnergemeinden an den Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach der Einwohnerzahl. Der Kanton stellt den Einwohnergemeinden ihre Anteile jährlich in Rechnung. Massgeblich ist der Stand der ständigen Wohnbevölkerung pro Gemeinde am 31. Dezember 2023.

3. Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten für die Beiträge an Höhere Fachschulen nach Artikel 8 ff. dieser Verordnung trägt der Kanton.

4. Der Kanton trägt die ihm aus der Durchführung dieser Verordnung entstehenden Verwaltungskosten.

Rechtsschutz

1. Die Rechtspflege und der Rechtsschutz richten sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Schlussbestimmungen

1. Die Beiträge nach dieser Verordnung werden kumulativ zu den anderweitigen Leistungen an Pflegebetriebe, Höhere Fachschulen und Studierende gewährt.

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung. Er erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement.

2. Die zuständige Direktion vollzieht diese Verordnung und trifft die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine andere Behörde ausdrücklich als zuständig erklärt ist.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Sie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2032.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →