20.2235
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Akut- und Übergangspflege - Abrechnung
Artikel 4 Verordnung über die Akut- und Übergangspflege · Abrechnung
1. Der Regierungsrat ist zuständig
a) mit den Leistungserbringern die Modalitäten der Abrechnung zu vereinbaren
b) mit den Krankenversicherern zu vereinbaren, dass der Kanton seinen Anteil den Versicherern leistet und diese den Leistungserbringern beide Anteile überweisen