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Artikel 3 Verordnung über die Akut- und Übergangspflege - Abgeltung

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Artikel 3 Verordnung über die Akut- und Übergangspflege · Abgeltung

1. Der Kanton und die Krankenversicherer übernehmen die Vergütungen der Akut- und Übergangspflege anteilsmässig.

2. Der Regierungsrat setzt jeweils für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil im Rahmen des Bundesrechts fest.

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