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Artikel 2 Verordnung über die Akut- und Übergangspflege - Leistungs- und Kostennachweis

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Artikel 2 Verordnung über die Akut- und Übergangspflege · Leistungs- und Kostennachweis

1. Die Leistungserbringer erfassen die Kosten und Leistungen der Akut- und Übergangspflege in der Kostenrechnung und Leistungsstatistik und weisen diese separat aus.

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