20.2231
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über die Langzeitpflege - Patientenbeteiligung
Vergütungssystem - Ambulante Langzeitpflege
Artikel 9 Gesetz über die Langzeitpflege · Patientenbeteiligung
1. Der Landrat setzt im Rahmen des Bundesrechts die Höhe der Beteiligung fest, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss.