Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2231 CH-UR

Artikel 9 Gesetz über die Langzeitpflege - Patientenbeteiligung

Vergütungssystem - Ambulante Langzeitpflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Gesetz über die Langzeitpflege · Patientenbeteiligung

1. Der Landrat setzt im Rahmen des Bundesrechts die Höhe der Beteiligung fest, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss.

← Artikel 8 Gesetz über die Langzeitpflege Zweck und Gegenstand Artikel 10 Gesetz über die Langzeitpflege →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →