20.2231
CH-UR
Artikel 8 Gesetz über die Langzeitpflege - Tarifvereinbarung
Vergütungssystem - Ambulante Langzeitpflege
Artikel 8 Gesetz über die Langzeitpflege · Tarifvereinbarung
1. Für die Vergütung der ambulanten Langzeitpflege vereinbart die zuständige Direktion mit der Organisation (Tarifpartner) Pflegepauschalen (Stundensätze).
2. Die Pflegepauschalen sind nach dem Pflegebedarf abgestuft. Sie umfassen die Kosten für Pflichtleistungen der Krankenversicherung pro Stunde.
3. Die Pauschalen decken die vollen Kosten der darin enthaltenen Leistungen (Art. 7 Abs. 3) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit.