20.2231
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über die Langzeitpflege - Leistungs- und Aufnahmepflicht
Sicherstellung Der Versorgung
Artikel 6 Gesetz über die Langzeitpflege · Leistungs- und Aufnahmepflicht
1. Im Rahmen ihrer Kapazitäten sind die Leistungserbringer verpflichtet, pflegebedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton zu pflegen und aufzunehmen.