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Artikel 6 Gesetz über die Langzeitpflege - Leistungs- und Aufnahmepflicht

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Artikel 6 Gesetz über die Langzeitpflege · Leistungs- und Aufnahmepflicht

1. Im Rahmen ihrer Kapazitäten sind die Leistungserbringer verpflichtet, pflegebedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton zu pflegen und aufzunehmen.

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