20.2231
CH-UR
Artikel 5 Gesetz über die Langzeitpflege - Aufgabenteilung: Gemeinden
Sicherstellung Der Versorgung
Artikel 5 Gesetz über die Langzeitpflege · Aufgabenteilung: Gemeinden
1. Die Gemeinden stellen für ihre Wohnbevölkerung die Versorgung in der stationären Langzeitpflege nach Massgabe der kantonalen Pflegeheimliste sicher.
2. Die Gemeinden schliessen mit den für die Versorgung ihrer Wohnbevölkerung vorgesehenen Pflegeeinrichtungen Vereinbarungen ab und erteilen ihnen die erforderlichen Leistungsaufträge.
3. Die Vereinbarungen und Leistungsaufträge nach Abs. 2 können ohne Ausschreibung abgeschlossen werden. Die Gemeinden gewährleisten ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.