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Artikel 4 Gesetz über die Langzeitpflege - Aufgabenteilung: Kanton

Sicherstellung Der Versorgung
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Artikel 4 Gesetz über die Langzeitpflege · Aufgabenteilung: Kanton

1. Der Kanton stellt für seine Bevölkerung die Versorgung in der ambulanten Langzeitpflege sicher.

2. Der Regierungsrat schliesst mit einer einzigen Organisation eine Programmvereinbarung ab und erteilt ihr die erforderlichen Leistungsaufträge.

3. Die Programmvereinbarung und die Leistungsaufträge nach Abs. 2 können ohne Ausschreibung abgeschlossen werden. Der Kanton gewährleistet ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.

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