20.2231
CH-UR
Artikel 32 Gesetz über die Langzeitpflege - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Artikel 32 Gesetz über die Langzeitpflege · Übergangsbestimmung
1. Bis 31. Dezember 2013 gewährt der Kanton Investitionsbeiträge an Pflegeeinrichtungen nach bisherigem Recht. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem das Beitragsgesuch vollständig eingereicht ist.
2. Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem und neuem Recht, so richtet sich die Beitragsleistung nach dem für den Empfänger günstigeren Recht.