20.2231
CH-UR
Artikel 30 Gesetz über die Langzeitpflege - Vollzug
Schlussbestimmungen
Artikel 30 Gesetz über die Langzeitpflege · Vollzug
1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen.
2. Die zuständige Direktion nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht wahr.
3. Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen, vollzieht das zuständige Amt die Vorschriften in der Langzeitpflege.