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Artikel 3 Gesetz über die Langzeitpflege - Definitionen

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Gesetz über die Langzeitpflege · Definitionen

1. Als ambulante Langzeitpflege gelten Pflegeleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, erbracht werden.

2. Die stationäre Langzeitpflege beinhaltet Pflege-, Betreuungs- und Pensionsleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs in einer Pflegeeinrichtung erbracht werden.

3. Pflegeeinrichtungen sind Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten dienen und auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind.

4. Im Übrigen gelten die Begriffe gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).

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