20.2231
CH-UR
Artikel 29 Gesetz über die Langzeitpflege - Rechtspflege
Schlussbestimmungen
Artikel 29 Gesetz über die Langzeitpflege · Rechtspflege
1. Beanstandungen zu Leistungen und Vergütungen der Langzeitpflege sind in erster Linie im freien Gespräch zwischen den Betroffenen zu erörtern und zu bereinigen.
2. Die pflegebedürftigen Personen können von den Leistungserbringern eine anfechtbare Verfügung verlangen, wenn sie mit Leistungen und Vergütungen nicht einverstanden sind.
3. Verfügungen der Leistungserbringer können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
4. Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345).