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Artikel 24 Gesetz über die Langzeitpflege - Meldepflicht und Publikation

Vergütungssystem - Gemeinsame Bestimmungen
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Artikel 24 Gesetz über die Langzeitpflege · Meldepflicht und Publikation

1. Die Leistungserbringer melden dem Kanton jeweils bis Ende September die Taxen, die für das folgende Jahr gelten.

2. Der Kanton veröffentlicht die Taxen.

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