20.2231
CH-UR
Artikel 23 Gesetz über die Langzeitpflege - Rechnung
Vergütungssystem - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 23 Gesetz über die Langzeitpflege · Rechnung
1. Der Leistungserbringer muss den Schuldnern eine detaillierte, nach Tarifpositionen gegliederte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss darin alle Angaben machen, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergütung überprüfen zu können.
2. Die Pflegetaxe ist nach Kostenträgern zu gliedern. Sie beinhaltet folgende Positionen
a) den Beitrag, den die Krankenversicherung vergütet (Krankenversicherungsbeitrag)
b) die Beteiligung, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss (Patientenbeteiligung)
c) die Kosten, die nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags und der Patientenbeteiligung verbleiben und von der öffentlichen Hand zu tragen sind (ungedeckte Pflegekosten)