20.2231
CH-UR
Artikel 22 Gesetz über die Langzeitpflege - Schuldner
Vergütungssystem - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 22 Gesetz über die Langzeitpflege · Schuldner
1. Die pflegebedürftigen Personen schulden den Leistungserbringern ihren Anteil an der Pflegetaxe (Patientenbeteiligung) sowie in der stationären Langzeitpflege die Betreuungstaxe und die Pensionstaxe. Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden die pflegebedürftigen Personen den Leistungserbringern auch den Krankenversicherungsbeitrag (SR 832.10).
2. Der Kanton schuldet den Leistungserbringern der ambulanten Langzeitpflege die ungedeckten Pflegekosten.
3. Bei der stationären Langzeitpflege schulden die zuständigen Gemeinden den Leistungserbringern die ungedeckten Pflegekosten.