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Artikel 21 Gesetz über die Langzeitpflege - Tarifschutz

Vergütungssystem - Gemeinsame Bestimmungen
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Artikel 21 Gesetz über die Langzeitpflege · Tarifschutz

1. Die Leistungserbringer der stationären und ambulanten Langzeitpflege müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife halten. Sie dürfen den pflegebedürftigen Personen mit Wohnsitz im Kanton für darin inbegriffene Leistungen keine weitergehenden Kosten auferlegen.

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