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Artikel 2 Gesetz über die Langzeitpflege - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Gesetz über die Langzeitpflege · Geltungsbereich

1. Das Gesetz findet Anwendung auf die Pflege und Betreuung durch ambulante und stationäre Leistungserbringer der Langzeitpflege, soweit sie zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.

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