20.2231
CH-UR
Artikel 19 Gesetz über die Langzeitpflege - Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand
Vergütungssystem - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 19 Gesetz über die Langzeitpflege · Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand
1. Kommt zwischen den Tarifpartnern keine Einigung zustande, legt der Regierungsrat die Taxen nach Anhören der Beteiligten fest. Er orientiert sich dabei an der Entschädigung jener Leistungserbringer, die die tarifierten Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.