20.2231
CH-UR
Artikel 18 Gesetz über die Langzeitpflege - Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit
Vergütungssystem - Stationäre Langzeitpflege
Artikel 18 Gesetz über die Langzeitpflege · Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit
1. Die zuständigen Gemeinden sorgen dafür, dass die Kostenanteile für die pflegebedürftigen Personen finanziell tragbar sind. Der Aufenthalt in einem Heim soll in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründen.