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Artikel 18 Gesetz über die Langzeitpflege - Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit

Vergütungssystem - Stationäre Langzeitpflege
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Artikel 18 Gesetz über die Langzeitpflege · Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit

1. Die zuständigen Gemeinden sorgen dafür, dass die Kostenanteile für die pflegebedürftigen Personen finanziell tragbar sind. Der Aufenthalt in einem Heim soll in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründen.

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