Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2231 CH-UR

Artikel 17 Gesetz über die Langzeitpflege - Pensionstaxe

Vergütungssystem - Stationäre Langzeitpflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 17 Gesetz über die Langzeitpflege · Pensionstaxe

1. Die Pensionstaxe umfasst die Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Vollpension).

2. Unter Vorbehalt von Artikel 18 trägt die pflegebedürftige Person die Pensionstaxe.

← Artikel 16 Gesetz über die Langzeitpflege Zweck und Gegenstand Artikel 18 Gesetz über die Langzeitpflege →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →