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20.2231 CH-UR

Artikel 16 Gesetz über die Langzeitpflege - Betreuungstaxe

Vergütungssystem - Stationäre Langzeitpflege
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Artikel 16 Gesetz über die Langzeitpflege · Betreuungstaxe

1. Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung darstellen.

2. Für demenzkranke Personen, die eine erhöhte Betreuung benötigen, kann ein Zuschlag zur ordentlichen Betreuungstaxe erhoben werden.

3. Unter Vorbehalt von Artikel 18 trägt die pflegebedürftige Person die Betreuungstaxe.

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