20.2231
CH-UR
Artikel 12 Gesetz über die Langzeitpflege - Tarifvereinbarung
Vergütungssystem - Stationäre Langzeitpflege
Artikel 12 Gesetz über die Langzeitpflege · Tarifvereinbarung
1. Für die Vergütung der stationären Langzeitpflege vereinbaren die Gemeinden mit den mit der Versorgung ihrer Wohnbevölkerung beauftragten Pflegeeinrichtungen (Tarifpartner) Tagespauschalen. Diese sind mindestens in folgende Tarifpositionen zu gliedern
a) Pflegetaxe
b) Betreuungstaxe
c) Pensionstaxe
2. Die Tagespauschalen decken die vollen Kosten der darin enthaltenen Leistungen (Art. 7 Abs. 3) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit. Darin eingeschlossen sind die Kosten der Finanzierung und Abschreibung der Investitionen sowie der Aus- und Weiterbildung.