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Artikel 11 Gesetz über die Langzeitpflege - Wirkung für Dritte

Vergütungssystem - Ambulante Langzeitpflege
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Artikel 11 Gesetz über die Langzeitpflege · Wirkung für Dritte

1. Die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife (Pflegepauschalen) und die Regeln über die Patientenbeteiligung und die Restfinanzierung gelten für alle im Kanton zugelassenen Leistungserbringer der ambulanten Langzeitpflege.

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