20.2231
CH-UR
Artikel 11 Gesetz über die Langzeitpflege - Wirkung für Dritte
Vergütungssystem - Ambulante Langzeitpflege
Artikel 11 Gesetz über die Langzeitpflege · Wirkung für Dritte
1. Die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife (Pflegepauschalen) und die Regeln über die Patientenbeteiligung und die Restfinanzierung gelten für alle im Kanton zugelassenen Leistungserbringer der ambulanten Langzeitpflege.