Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2231 CH-UR

Artikel 10 Gesetz über die Langzeitpflege - Restfinanzierung

Vergütungssystem - Ambulante Langzeitpflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 10 Gesetz über die Langzeitpflege · Restfinanzierung

1. Der Kanton übernimmt die Kosten, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung und der Patientenbeteiligung verbleiben (ungedeckte Pflegekosten).

← Artikel 9 Gesetz über die Langzeitpflege Zweck und Gegenstand Artikel 11 Gesetz über die Langzeitpflege →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →