20.2231
CH-UR
Artikel 10 Gesetz über die Langzeitpflege - Restfinanzierung
Vergütungssystem - Ambulante Langzeitpflege
Artikel 10 Gesetz über die Langzeitpflege · Restfinanzierung
1. Der Kanton übernimmt die Kosten, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung und der Patientenbeteiligung verbleiben (ungedeckte Pflegekosten).