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20.2231 CH-UR

Artikel 1 Gesetz über die Langzeitpflege - Zweck und Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 Gesetz über die Langzeitpflege · Zweck und Gegenstand

1. Dieses Gesetz bezweckt, für die Bevölkerung des Kantons Uri eine bedarfsgerechte und qualitativ gute ambulante und stationäre Langzeitpflege zu tragbaren Kosten sicherzustellen.

2. Es regelt die Versorgungsaufgaben, das Vergütungssystem und die Finanzierung.

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