Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2231 CH-UR

Zweck und Gegenstand

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz bezweckt, für die Bevölkerung des Kantons Uri eine bedarfsgerechte und qualitativ gute ambulante und stationäre Langzeitpflege zu tragbaren Kosten sicherzustellen.

2. Es regelt die Versorgungsaufgaben, das Vergütungssystem und die Finanzierung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Gesetz findet Anwendung auf die Pflege und Betreuung durch ambulante und stationäre Leistungserbringer der Langzeitpflege, soweit sie zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.

Allgemeine Bestimmungen

1. Als ambulante Langzeitpflege gelten Pflegeleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, erbracht werden.

2. Die stationäre Langzeitpflege beinhaltet Pflege-, Betreuungs- und Pensionsleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs in einer Pflegeeinrichtung erbracht werden.

3. Pflegeeinrichtungen sind Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten dienen und auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind.

4. Im Übrigen gelten die Begriffe gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).

Sicherstellung Der Versorgung

1. Der Kanton stellt für seine Bevölkerung die Versorgung in der ambulanten Langzeitpflege sicher.

2. Der Regierungsrat schliesst mit einer einzigen Organisation eine Programmvereinbarung ab und erteilt ihr die erforderlichen Leistungsaufträge.

3. Die Programmvereinbarung und die Leistungsaufträge nach Abs. 2 können ohne Ausschreibung abgeschlossen werden. Der Kanton gewährleistet ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.

Sicherstellung Der Versorgung

1. Die Gemeinden stellen für ihre Wohnbevölkerung die Versorgung in der stationären Langzeitpflege nach Massgabe der kantonalen Pflegeheimliste sicher.

2. Die Gemeinden schliessen mit den für die Versorgung ihrer Wohnbevölkerung vorgesehenen Pflegeeinrichtungen Vereinbarungen ab und erteilen ihnen die erforderlichen Leistungsaufträge.

3. Die Vereinbarungen und Leistungsaufträge nach Abs. 2 können ohne Ausschreibung abgeschlossen werden. Die Gemeinden gewährleisten ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.

Sicherstellung Der Versorgung

1. Im Rahmen ihrer Kapazitäten sind die Leistungserbringer verpflichtet, pflegebedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton zu pflegen und aufzunehmen.

Vergütungssystem - Grundlagen

1. Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege führen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik nach einheitlicher Methode, in der sie ihre Betriebs- und Investitionskosten ermitteln und ihre Leistungen erfassen.

2. Kostenrechnung und Leistungsstatistik haben alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Planung notwendigen Daten zu beinhalten.

3. Die Kostenstellen sind nach Tarifpositionen zu gliedern. Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege regeln die darin enthaltenen Leistungen einheitlich, sodass die Tarife im Kantonsgebiet vergleichbar sind.

4. Der Kanton und die betroffenen Gemeinden können die Unterlagen jederzeit einsehen.

5. Können sich Leistungserbringer der ambulanten Langzeitpflege bzw. der stationären Langzeitpflege nicht auf eine einheitliche Kostenrechnung und eine einheitliche Leistungsstatistik einigen, legt der Regierungsrat diese fest. Er hört zuvor die betroffenen Gemeinden und Verbände an.

Vergütungssystem - Ambulante Langzeitpflege

1. Für die Vergütung der ambulanten Langzeitpflege vereinbart die zuständige Direktion mit der Organisation (Tarifpartner) Pflegepauschalen (Stundensätze).

2. Die Pflegepauschalen sind nach dem Pflegebedarf abgestuft. Sie umfassen die Kosten für Pflichtleistungen der Krankenversicherung pro Stunde.

3. Die Pauschalen decken die vollen Kosten der darin enthaltenen Leistungen (Art. 7 Abs. 3) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit.

Vergütungssystem - Ambulante Langzeitpflege

1. Der Landrat setzt im Rahmen des Bundesrechts die Höhe der Beteiligung fest, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss.

Vergütungssystem - Ambulante Langzeitpflege

1. Der Kanton übernimmt die Kosten, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung und der Patientenbeteiligung verbleiben (ungedeckte Pflegekosten).

Vergütungssystem - Ambulante Langzeitpflege

1. Die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife (Pflegepauschalen) und die Regeln über die Patientenbeteiligung und die Restfinanzierung gelten für alle im Kanton zugelassenen Leistungserbringer der ambulanten Langzeitpflege.

Vergütungssystem - Stationäre Langzeitpflege

1. Für die Vergütung der stationären Langzeitpflege vereinbaren die Gemeinden mit den mit der Versorgung ihrer Wohnbevölkerung beauftragten Pflegeeinrichtungen (Tarifpartner) Tagespauschalen. Diese sind mindestens in folgende Tarifpositionen zu gliedern

a) Pflegetaxe

b) Betreuungstaxe

c) Pensionstaxe

2. Die Tagespauschalen decken die vollen Kosten der darin enthaltenen Leistungen (Art. 7 Abs. 3) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit. Darin eingeschlossen sind die Kosten der Finanzierung und Abschreibung der Investitionen sowie der Aus- und Weiterbildung.

Vergütungssystem - Stationäre Langzeitpflege

1. Die Pflegetaxe ist nach dem Pflegebedarf abgestuft. Sie umfasst die Kosten für Pflichtleistungen der Krankenversicherung pro Tag.

Vergütungssystem - Stationäre Langzeitpflege

1. Der Landrat setzt im Rahmen des Bundesrechts die Höhe der Beteiligung fest, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss.

Vergütungssystem - Stationäre Langzeitpflege

1. Die Gemeinden übernehmen die Kosten, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung und der Patientenbeteiligung verbleiben (ungedeckte Pflegekosten).

2. Zuständig für die Übernahme der ungedeckten Pflegekosten ist die Gemeinde, in der die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz unmittelbar vor Eintritt in die Pflegeeinrichtung hatte.

3. Hat die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt in die Pflegeeinrichtung gewechselt, ist diejenige Gemeinde kostenübernahmepflichtig, die während dieser Zeit am längsten Wohnsitzgemeinde der pflegebedürftigen Person war.

Vergütungssystem - Stationäre Langzeitpflege

1. Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung darstellen.

2. Für demenzkranke Personen, die eine erhöhte Betreuung benötigen, kann ein Zuschlag zur ordentlichen Betreuungstaxe erhoben werden.

3. Unter Vorbehalt von Artikel 18 trägt die pflegebedürftige Person die Betreuungstaxe.

Vergütungssystem - Stationäre Langzeitpflege

1. Die Pensionstaxe umfasst die Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Vollpension).

2. Unter Vorbehalt von Artikel 18 trägt die pflegebedürftige Person die Pensionstaxe.

Vergütungssystem - Stationäre Langzeitpflege

1. Die zuständigen Gemeinden sorgen dafür, dass die Kostenanteile für die pflegebedürftigen Personen finanziell tragbar sind. Der Aufenthalt in einem Heim soll in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründen.

Vergütungssystem - Gemeinsame Bestimmungen

1. Kommt zwischen den Tarifpartnern keine Einigung zustande, legt der Regierungsrat die Taxen nach Anhören der Beteiligten fest. Er orientiert sich dabei an der Entschädigung jener Leistungserbringer, die die tarifierten Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.

Vergütungssystem - Gemeinsame Bestimmungen

1. Die pflegebedürftige Person kann für die ambulante Pflege unter den zugelassenen Leistungserbringern frei wählen. Bei ausserkantonalen Leistungserbringern übernimmt der Kanton die ungedeckten Pflegekosten höchstens nach dem Tarif, der für die entsprechende Pflegeleistung innerhalb des Kantons gilt.

2. Die pflegebedürftige Person kann für die stationäre Langzeitpflege unter den Pflegeeinrichtungen, die auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind (Listenpflegeheime), frei wählen. Die zuständige Gemeinde übernimmt bei stationärer Pflege in einem Listenpflegeheim die ungedeckten Pflegekosten nach Artikel 15 höchstens nach dem Tarif, der in der von ihr beauftragten Pflegeeinrichtung für die entsprechende Pflegeleistung gilt.

Vergütungssystem - Gemeinsame Bestimmungen

1. Die Leistungserbringer der stationären und ambulanten Langzeitpflege müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife halten. Sie dürfen den pflegebedürftigen Personen mit Wohnsitz im Kanton für darin inbegriffene Leistungen keine weitergehenden Kosten auferlegen.

Vergütungssystem - Gemeinsame Bestimmungen

1. Die pflegebedürftigen Personen schulden den Leistungserbringern ihren Anteil an der Pflegetaxe (Patientenbeteiligung) sowie in der stationären Langzeitpflege die Betreuungstaxe und die Pensionstaxe. Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden die pflegebedürftigen Personen den Leistungserbringern auch den Krankenversicherungsbeitrag (SR 832.10).

2. Der Kanton schuldet den Leistungserbringern der ambulanten Langzeitpflege die ungedeckten Pflegekosten.

3. Bei der stationären Langzeitpflege schulden die zuständigen Gemeinden den Leistungserbringern die ungedeckten Pflegekosten.

Vergütungssystem - Gemeinsame Bestimmungen

1. Der Leistungserbringer muss den Schuldnern eine detaillierte, nach Tarifpositionen gegliederte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss darin alle Angaben machen, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergütung überprüfen zu können.

2. Die Pflegetaxe ist nach Kostenträgern zu gliedern. Sie beinhaltet folgende Positionen

a) den Beitrag, den die Krankenversicherung vergütet (Krankenversicherungsbeitrag)

b) die Beteiligung, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss (Patientenbeteiligung)

c) die Kosten, die nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags und der Patientenbeteiligung verbleiben und von der öffentlichen Hand zu tragen sind (ungedeckte Pflegekosten)

Vergütungssystem - Gemeinsame Bestimmungen

1. Die Leistungserbringer melden dem Kanton jeweils bis Ende September die Taxen, die für das folgende Jahr gelten.

2. Der Kanton veröffentlicht die Taxen.

Schlussbestimmungen

1. Beanstandungen zu Leistungen und Vergütungen der Langzeitpflege sind in erster Linie im freien Gespräch zwischen den Betroffenen zu erörtern und zu bereinigen.

2. Die pflegebedürftigen Personen können von den Leistungserbringern eine anfechtbare Verfügung verlangen, wenn sie mit Leistungen und Vergütungen nicht einverstanden sind.

3. Verfügungen der Leistungserbringer können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.

4. Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345).

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen.

2. Die zuständige Direktion nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht wahr.

3. Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen, vollzieht das zuständige Amt die Vorschriften in der Langzeitpflege.

Schlussbestimmungen

1. Bis 31. Dezember 2013 gewährt der Kanton Investitionsbeiträge an Pflegeeinrichtungen nach bisherigem Recht. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem das Beitragsgesuch vollständig eingereicht ist.

2. Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem und neuem Recht, so richtet sich die Beitragsleistung nach dem für den Empfänger günstigeren Recht.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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