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Artikel 9 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 9 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Sie tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1984 in Kraft.

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