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Artikel 7 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung - Verfahren

Versicherungsgericht
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Artikel 7 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung · Verfahren

1. Soweit das Bundesrecht nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren vor Obergericht als Versicherungsgericht nach den Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) für die verwaltungsrechtliche Klage aufstellt.

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