20.2221
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung - Schiedsgericht: Verfahren
Schiedsgerichtsverfahren
Artikel 4 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung · Schiedsgericht: Verfahren
1. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichtes bestimmt.
2. Die Entscheide des Schiedsgerichts werden den Parteien schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet.