Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2221 CH-UR

Artikel 4 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung - Schiedsgericht: Verfahren

Schiedsgerichtsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung · Schiedsgericht: Verfahren

1. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichtes bestimmt.

2. Die Entscheide des Schiedsgerichts werden den Parteien schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet.

← Artikel 3 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung Parteien und Zuständigkeit Artikel 5 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →