20.2221
CH-UR
Artikel 3 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung - Schiedsgericht: Bezeichnung
Schiedsgerichtsverfahren
Artikel 3 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung · Schiedsgericht: Bezeichnung
1. Das Schiedsgericht für die Unfallversicherung besteht aus einem neutralen Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien.
2. Der Präsident des Obergerichtes Uri
a) stellt oder bezeichnet den neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts
b) setzt den Parteien eine Frist zur Bezeichnung je eines Schiedsrichters an
c) ernennt im Säumnisfall die fehlenden Schiedsrichter
3. Das Obergericht Uri erlässt allfällig notwendige weitere Vorschriften.