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20.2221 CH-UR

Artikel 2 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung - Vermittlungsverfahren

Schiedsgerichtsverfahren
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Artikel 2 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung · Vermittlungsverfahren

1. Wer das Schiedsgericht anrufen will, hat ein Vermittlungsgesuch zu stellen, das die Parteien bezeichnet und das Rechtsbegehren enthält.

2. Zuständiger Vermittler ist

a) die von den Parteien vertraglich vereinbarte Vermittlungsinstanz oder wo eine solche fehlt

b) der örtlich zuständige Landgerichtspräsident

3. Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt der Vermittler die Parteien vor und versucht im freien Gespräch den Streit beizulegen.

4. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei innert sechzig Tagen das Schiedsgericht anrufen.

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