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20.2221 CH-UR

Artikel 1 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung - Parteien und Zuständigkeit

Schiedsgerichtsverfahren
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Artikel 1 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung · Parteien und Zuständigkeit

1. Die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (SR 832.20, SR 832.201).

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