Artikel 8 Reglement über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungsreglement, PVR) - Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe
Artikel 8 Prämienverbilligungsreglement, PVR · Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe
1. Personen, die wirtschaftliche Hilfe nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (RB [20.3421](https://rechtsbuch.ur.ch/data/20.3421/de)) beziehen, oder bei denen mit der Prämienverbilligung die wirtschaftliche Sozialhilfe abgewehrt werden kann, haben Anspruch auf Verbilligung der vollen Richtprämie ab dem Datum, ab dem die Bedürftigkeit nachweislich vorliegt.
2. Der zuständige Sozialdienst meldet der Sozialversicherungsstelle Uri jährlich die Bezügerinnen und Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe für das Folgejahr. Beginnt die wirtschaftliche Sozialhilfe unterjährig, hat die Meldung innert 60 Tagen zu erfolgen.
3. Auf Antrag des Sozialdienstes kann die Verbilligung der vollen Richtprämie rückwirkend bis zum 1. Januar des Anspruchsjahrs gewährt werden, wenn die zuständige Gemeinde ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen der betreffenden Person in diesem Zeitraum bezahlt.