Artikel 7 Reglement über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungsreglement, PVR) - PV-Einkommen
Artikel 7 Prämienverbilligungsreglement, PVR · PV-Einkommen
1. Bei ordentlich besteuerten Personen bestimmt sich das PV-Einkommen aufgrund der massgebenden Nettoeinkünfte zuzüglich eines vom Regierungsrat festzulegenden Anteils des steuerbaren Vermögens.
2. Die massgebenden Nettoeinkünfte entsprechen
a) den Einkünften (ohne Einkünfte aus Liegenschaften), wobei die Renteneinkommen aus beruflicher Vorsorge oder privater Versicherung zu 100 Prozent angerechnet werden
b) zuzüglich: Mietwert der eigenen Wohnung, Miet- und Pachtzinseinnahmen und Ertrag aus Wohnrecht/Nutzniessung
c) abzüglich: Liegenschaftsunterhalt und Schuldzinsen bis maximal zur Höhe des Liegenschaftsertrags, Berufskosten, berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen, Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten
3. Grundlage für die Berechnung bildet die rechtskräftige Steuerveranlagung des Steuerjahrs, das dem Anspruchsjahr zwei Jahre vorausgeht. Wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der verwendeten Steuerveranlagung und dem 31. Dezember vor dem Anspruchsjahr werden auf Antrag berücksichtigt. Als wesentlich gelten Änderungen der massgebenden Nettoeinkünfte um mindestens 25 Prozent. Für Neuzuziehende oder neu in die Steuerpflicht Eintretende ist die Steuerperiode des Zuzugs- oder Eintrittsjahrs massgebend.
4. Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, ergibt sich das PV-Einkommen aus der Anrechnung von 75 Prozent des der Quellensteuer zu Grunde liegenden Einkommens pro Kalenderjahr. Bei unterjährig zuziehenden quellenbesteuerten Personen wird das PV-Einkommen auf ein volles Kalenderjahr hochgerechnet.