20.2213
PVRRRP
CH-UR
Artikel 6 Reglement über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungsreglement, PVR) - Anrechenbare Prämien
Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen
Artikel 6 Prämienverbilligungsreglement, PVR · Anrechenbare Prämien
1. Die anrechenbaren Prämien bestimmen sich im Einzelfall aufgrund der Richtprämien.
2. Bei Personen, die mit anderen Personen einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung geltend machen, ergeben sich die anrechenbaren Prämien aus der Summe der Richtprämien der einzelnen Personen.
3. Bis zur Obergrenze des mittleren PV-Einkommens sind für Kinder höchstens 20 Prozent der Richtprämie und für junge Erwachsene in Ausbildung höchstens 50 Prozent der Richtprämie massgebend.