Artikel 4 Reglement über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungsreglement, PVR) - Berechnung des Anspruchs
Artikel 4 Prämienverbilligungsreglement, PVR · Berechnung des Anspruchs
1. Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs einer Person auf Prämienverbilligung bilden die anrechenbaren Prämien und das PV-Einkommen.
2. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, soweit die anrechenbaren Prämien einen vom Regierungsrat festzulegenden Prozentsatz des PV-Einkommens übersteigen.
3. Bis zur Obergrenze des mittleren PV-Einkommens werden die Prämien von Kindern um mindestens 80 Prozent und die Prämien von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligt. Der Regierungsrat legt die Obergrenze fest. Für minderjährige Kinder wird der Mindestanspruch auf Prämienverbilligung automatisch berechnet.
4. Für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, entspricht die Prämienverbilligung der vollen vom Bund festgelegten kantonalen Durchschnittsprämie, höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie.
5. Für Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, entspricht die Prämienverbilligung der vollen Richtprämie.
6. Junge Erwachsene werden im Jahr nach dem erfüllten 18. Altersjahr eigenständig (unabhängig vom Einkommen der Eltern) berechnet.