20.2213
PVRRRP
CH-UR
Artikel 17 Reglement über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungsreglement, PVR) - Datenaustausch innerhalb des Kantons
Mitwirkungspflicht und Datenaustausch
Artikel 17 Prämienverbilligungsreglement, PVR · Datenaustausch innerhalb des Kantons
1. Die gewährten Prämienverbilligungen gibt die Sozialversicherungsstelle Uri dem Amt für Steuern bekannt.
2. Die Sozialversicherungsstelle Uri sorgt intern für den nötigen Datenaustausch, damit auch Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen die Prämienverbilligung zugesprochen werden kann.