Artikel 16 Reglement über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungsreglement, PVR) - Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern
Artikel 16 Prämienverbilligungsreglement, PVR · Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern
1. Der Datenaustausch zwischen dem Kanton und den Versicherern richtet sich nach dem Bundesrecht.
2. Die Versicherer melden der Sozialversicherungsstelle Uri jährlich bis spätestens 15. Februar den gesamten Versichertenbestand per 1. Januar. Die Meldung hat die Personendaten gemäss Artikel 105g der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR [832.102](https://db.clex.ch/link/Bund/832.102/de)) zu enthalten. Die Daten dürfen nur zur Anspruchsprüfung und zur Auszahlung der Prämienverbilligung verwendet werden.
3. Zum Zweck des Datenabgleichs können die Versicherer bei der Sozialversicherungsstelle Uri jährlich alle erlassenen Prämienverbilligungsentscheide (Verfügungsbestand) per 31. Dezember einfordern.
4. Die Versicherer haben auf Anfrage der Sozialversicherungsstelle Uri darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person obligatorisch gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung versichert war oder ist.
5. Die Versicherer erstellen die Jahresrechnung gemäss Artikel 106c Absatz 3 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden Jahrs.