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20.2213 PVRRRP CH-UR

Artikel 15 Reglement über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungsreglement, PVR) - Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflicht und Datenaustausch
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Artikel 15 Prämienverbilligungsreglement, PVR · Mitwirkungspflichten

1. Personen mit Anspruch auf Prämienverbilligung sowie ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter haben den mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragten Behörden die nötigen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.

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