20.2213
PVRRRP
CH-UR
Artikel 15 Reglement über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungsreglement, PVR) - Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflicht und Datenaustausch
Artikel 15 Prämienverbilligungsreglement, PVR · Mitwirkungspflichten
1. Personen mit Anspruch auf Prämienverbilligung sowie ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter haben den mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragten Behörden die nötigen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.